Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund nachstehender Bedingungen:
1. Diese sind für alle - auch zukünftigen - Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns maßgebend, auch wenn diese im Einzelfall nicht besonders vereinbart werden. Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, durch die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet werden könnte, der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, ein uns oder Dritten gegebener Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, der Kunde allgemein seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages nach unserer Wahl von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird die geforderte Vorauszahlung trotz Setzung einer Ausschlussfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In den vorgenannten Fällen werden auch alle sonstigen Forderungen von uns gegen den Kunden sofort fällig und etwaige Stundungsabreden gegenstandslos.
3. Beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungen, gelten nur annähernd als maßgeblich unter dem Vorbehalt technisch bedingter Änderungen; wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Zeichnungen u. a. von unterlassenen Unterlagen vor.
4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen unmöglich wird.
5. Das Rücktrittsrecht gilt auch im Falle des Unvermögens, das wir nicht zu vertreten haben, insbesondere für unvorhersehbare Rohstoffschwierigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Vorprodukten und für außergewöhnliche Steigerung der Preise für Rohstoffe und Vorprodukte. Eine außergewöhnliche Steigerung der Preise für Rohstoffe und Vorprodukte ist stets dann beachtlich, wenn hierdurch unsere gesamten Herstellungskosten um mindestens 10 % gegenüber dem Zeitpunkt der Kalkulation des Auftrages gestiegen sind.
6. Falls wir den Versand übernommen haben, erlischt die Verpflichtung, wenn der Transport durch unvorhersehbare Ereignisse nicht durchführbar bzw. für uns nicht zumutbar ist. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnungen wird dadurch nicht berührt.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit ist im Angebot ausdrücklich vermerkt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft gegeben ist. Sie verlängern sich um die Dauer einer Behinderung - auch unserer Zulieferer - durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Kriegsgefahr, Streik, Betriebsstörungen, Roh- und Betriebsstoffmangel sowie in den Fällen der Ziff. 1.2 bis zur Leistung der von erforderten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung.
2. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen hat der Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfüllen wir den Vertrag auch innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, wobei innerhalb der Nachfrist auch die vorgesehenen Verlängerungsgründe gelten, kann der Kunde Schadenersatz wegen Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Ein etwaiger Schadenersatz wegen Verzuges beschränkt sich auf höchstens 1 / 2 % für jede angelaufene Woche, maximal 5 % der nicht rechtzeitig gelieferten Teile. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4. Lieferung vor Termin und Teillieferungen sind zulässig.
Die Gefahr geht spätestens bei Verladung (auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung) auf den Kunden über. Unterbleibt die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über. Die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Versandrisiken.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die vom Tage gültigen Preise ab Werk, ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Zwar halten wir uns - soweit nichts anderes angegeben ist - an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise, ab deren Datum drei Monate gebunden. Maßgebend sind jedoch die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweilig gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die ordnungsgemäße Abführung und Verrechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird vom Kunden bzw. vom Lieferanten vorgenommen. Für den Fall eines Umsatzsteuervergehens behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
Die Berechnung erfolgt mit der Lieferung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Reparaturrechnungen und Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Mahngebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verzugszinsen betragen 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz.
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen noch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 GBG, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zurzeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche für die Vorbehaltsware.
4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
1. Für alle Mängel einschließlich zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen halten wir wie folgt: Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Diejenigen Teile, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb von 3 Monaten) nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang, als Mangel erweisen, werden nach unserer Wahl beim Kunden oder bei uns ausgebessert, nötigenfalls ersetzt. (Fracht und angemessene Aus- und Einbaukosten unmittelbar an dem beschädigten Teil sowie etwaige Reisekosten gehen bis zum Wert der mangelhaften Teile zu unseren Lasten), wenn der Mangel nachweislich auf fehlerhaftem Material oder fehlerhafter Verarbeitung durch uns beruht. Bei Reparaturaufträgen gilt die vorgenannte Gewährleistung nur für die von uns erneuerten Teile. Für den Verbrauch bestimmter oder der Abnutzung oder dem Verderb ausgesetzter Teile (z. B. Gegenstände aus Gummi, Kabel, Katheter, Reseptoren) ausgenommen Hochvakuumelemente, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.
2. Für Vakuumelemente gelten unsere besonderen Gewährleistungsbedingungen für Vakuumartikel.
3. Unsere Mängelhaftung besteht insbesondere nicht bei unsachgemäßer Verwendung und Behandlung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Änderungen und Instandsetzungen ohne unsere Zustimmung und wenn der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Instand-setzung gibt.
4. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen wird für den Liefergegenstand Gewähr geleistet, jedoch nicht länger als für den Liefergegenstand selbst. Bei beigestellten Fremderzeugnissen sind wir ohne jede Verpflichtung.
5. Weitergehende Ansprüche jeder Art, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnes oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Haftung beschränkt sich auf jeden Fall der Höhe nach auf den Betrag des Auftragswertes.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewähr-leistungsfrist.
7. Für von uns gelieferte Gebrauchterzeugnisse leisten wir eine Gewähr von 6 Monaten, außer es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart..
Wir haften nur für vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handels der Organe bzw. leitenden Angestell-ten, das uns nachzuweisen ist, unter Ausschluss der Haftung für sonstige Erfüllungsgehilfen, im übri-gen werden Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus Delikt, aus positiver Vertragsverletzung oder aus der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten (z. B. Bera-tung bzw. Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten bzw. Wartungserforder-nissen usw.) ausgeschlossen. Insbesondere für Beratung haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde. Unsere Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz.
Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder in fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern VIII und IX entsprechende Anwendung. Kosten für Versand- und Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
1. Die gelieferten Erzeugnisse werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, elektrisch angeschlossen, in Betrieb gesetzt. Das Personal des Käufers wird eingewiesen.
2. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die bauseitigen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der von uns gelieferten Erzeugnisse gegeben sind. Er ist insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen Bau- und Installationsarbeiten ausführen zu lassen sowie alle evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen eigenverantwortlich einzuholen.
3. Im übrigen gelten unsere "Allgemeinen Montagebedingungen"
Führen wir für einen Besteller besondere Entwicklungsarbeiten gesondert oder im Rahmen eines Liefervertrages durch, so erwirbt der Besteller keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt Für Neuentwicklungen sind wir berechtigt, anteilmäßig Entwicklungskosten zu verlangen. Führen die Entwicklungsarbeiten nicht zu dem angestrebten Ergebnis, so sind bereits bezahlte Entwicklungskosten nicht zu erstatten. Zeichnungen, Muster, Entwürfe und ähnliches bleiben unser Eigentum. Der Besteller darf sie unabhängig davon, ob sie einem Warezusicher- oder Patentschutz unterliegen, nicht anderweitig benutzen oder Dritten zugänglich machen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Halle ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Die Erlaubnis zur Datenspeicherung ist nach § 23 BDSG gegeben. Die Benachrichtigung von der Speicherung von Daten gemäß § 26 Abs. 1 ist hiermit erfolgt.